2G in den Sporthallen
AKTUALISIERUNG der Corona-Schutzverordnung vom 3. Dezember: Auch 16- und 17-Jährige Schülerinnen und Schüler sind immunisierten Personen gleichgestellt.
Mit der Corona-Schutzverordnung (seit dem 24.11. in Kraft) ergibt sich eine Änderung für den Sport. Es gilt die 2G-Regel (genesen oder geimpft) für Mitglieder ab 16 Jahren. Mitglieder, die lediglich einen Schnelltest vorweisen können, dürfen nicht mehr am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen.
Zur Teilnahme am Training sind damit folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Nachweis über einen G-Status (genesen, geimpft) dabei haben und dem Vorstand bzw. den Trainern vorzeigen
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der 2G-Regel ausgenommen - sie gelten als getestet.
- Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren sind von der 2G-Regel ausgenommen - sie gelten als getestet. Ein Schulnachweis ist vorzuzeigen.
- Mitglieder, die über einen negativen PCR-Test verfügen, der nicht älter ist als 48 Stunden, sind von der 2G-Regel ausgenommen.
- Erwachsene, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, sind von der 2G-Regel ausgenommen. Sie benötigen einen Testnachweis (max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest, max. 48 Stunden alter PCR-Test).
- Einhaltung der Hygieneregeln: Maskenpflicht im Eingangsbereich und den Gängen, Hände waschen oder desinfizieren vor Trainingsbeginn, kein Abklatschen o.Ä.
- Mindestabstand in Umkleiden und Duschen einhalten und bei zu vielen Nutzern gegebenenfalls warten
- Erfassung der Teilnahme über die Melde-App des BLV-NRW (Trainer und Vorstand können hierbei behilflich sein) zur Nachverfolgbarkeit
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung von NRW kann hier als PDF abgerufen werden.